Der Sektorenauftraggeber hat in der Bekanntmachung des wettbewerblichen Dialoges seine Bedürfnisse und Anforderungen zu formulieren. Die Bekanntmachung hat darüber hinaus jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:
1. | die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der Teilnehmer, | |||||||||
2. | die Eignungs- und Auswahlkriterien, | |||||||||
3. | die Festlegung, ob der Dialog in mehreren Phasen abgewickelt wird und ob die Zahl der zu erörternden Lösungen reduziert werden soll, | |||||||||
4. | einen indikativen Zeitrahmen für das Verfahren, | |||||||||
5. | eine nähere Erläuterung der Bedürfnisse und Anforderungen des Sektorenauftraggebers, | |||||||||
6. | die Zuschlagskriterien und | |||||||||
7. | die Festlegung, ob Prämien oder Zahlungen für die Teilnehmer am Dialog vorgesehen sind. | |||||||||
Die in den Z 3 bis 7 vorgesehenen Angaben können abweichend davon auch in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sein. |
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