Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber hat Nachweise für die Darlegung der beruflichen Zuverlässigkeit gemäß § 251 Abs. 1 Z 2 festzulegen, die belegen, dass in Bezug auf den Unternehmer kein Ausschlussgrund vorliegt.Der Sektorenauftraggeber hat Nachweise für die Darlegung der beruflichen Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 251, Absatz eins, Ziffer 2, festzulegen, die belegen, dass in Bezug auf den Unternehmer kein Ausschlussgrund vorliegt.
(2)Absatz 2Nachweise gemäß Abs. 1 sind insbesondereNachweise gemäß Absatz eins, sind insbesondere
1.Ziffer einshinsichtlich § 249 Abs. 1 die Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968 bzw. die Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m GOG oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers,hinsichtlich Paragraph 249, Absatz eins, die Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10, des Strafregistergesetzes 1968 bzw. die Registerauskunft für Verbände gemäß Paragraph 89 m, GOG oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers,
2.Ziffer 2hinsichtlich § 249 Abs. 2 Z 1 die Insolvenzdatei gemäß § 256 IO oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers,hinsichtlich Paragraph 249, Absatz 2, Ziffer eins, die Insolvenzdatei gemäß Paragraph 256, IO oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers,
3.Ziffer 3hinsichtlich § 249 Abs. 2 Z 2 der Firmenbuchauszug gemäß § 33 des Firmenbuchgesetzes und die Auskunft aus dem GISA gemäß § 365e Abs. 1 GewO 1994 oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers, undhinsichtlich Paragraph 249, Absatz 2, Ziffer 2, der Firmenbuchauszug gemäß Paragraph 33, des Firmenbuchgesetzes und die Auskunft aus dem GISA gemäß Paragraph 365 e, Absatz eins, GewO 1994 oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers, und
4.Ziffer 4hinsichtlich § 249 Abs. 2 Z 5 die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers und die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a BAO oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers.hinsichtlich Paragraph 249, Absatz 2, Ziffer 5, die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers und die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß Paragraph 229 a, BAO oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers.
(3)Absatz 3Der Sektorenauftraggeber hat über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer jedenfalls eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b AuslBG und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 35 LSD-BG einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG oder gemäß den §§ 28 oder 29 LSD-BG zuzurechnen ist. Diese Auskünfte dürfen nicht älter als sechs Monate sein.Der Sektorenauftraggeber hat über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer jedenfalls eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 28 b, AuslBG und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß Paragraph 35, LSD-BG einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG oder gemäß den Paragraphen 28, oder 29 LSD-BG zuzurechnen ist. Diese Auskünfte dürfen nicht älter als sechs Monate sein.
(4)Absatz 4Werden die vom Sektorenauftraggeber festgelegten Nachweise im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle vom Sektorenauftraggeber vorgesehenen Ausschlussgründe erwähnt, kann der Sektorenauftraggeber eine Bescheinigung über eine eidesstattliche Erklärung oder eine entsprechende, vor einer dafür zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, vor einem Notar oder vor einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung des Unternehmers verlangen, dass keiner der vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegt.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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