Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber hat in der Ausschreibung den Bedarf nach einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung zu beschreiben, der nicht durch den Erwerb von bereits auf dem Markt verfügbaren Waren, Bau- oder Dienstleistungen befriedigt werden kann. Der öffentliche Auftraggeber hat anzugeben, welche Elemente der Leistungsbeschreibung die von allen Angeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen. Die Ausschreibungsunterlagen müssen so präzise sein, dass ein Unternehmer Art und Umfang der geforderten Lösung erkennen und entscheiden kann, ob er einen Teilnahmeantrag stellt.
(2)Absatz 2Der öffentliche Auftraggeber hat in der Ausschreibung Auswahlkriterien festzulegen, die insbesondere die Fähigkeiten des Bewerbers auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie die Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Lösungen betreffen.
(3)Absatz 3Der öffentliche Auftraggeber hat in der Ausschreibung anzugeben, ob die Innovationspartnerschaft mit einem Partner oder mit mehreren Partnern gebildet werden soll.
(4)Absatz 4In der Ausschreibung sind Festlegungen betreffend die Rechte des geistigen Eigentums der Partner zu treffen.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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