§ 246 BVergG 2018 Verkürzte Angebotsfrist im beschleunigten offenen Verfahren bei Dringlichkeit

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Die Angebotsfrist im offenen Verfahren kann auf 15 Tage verkürzt werden, sofern wegen einer vom Sektorenauftraggeber hinreichend begründeten Dringlichkeit die Einhaltung der Fristen gemäß den §§ 243 bis 245 nicht möglich ist.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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