Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht
1.Ziffer einsfür Aufträge, die ein öffentlicher Sektorenauftraggeber durch einen Rechtsträger erbringen lässt,
a)Litera aüber den der öffentliche Sektorenauftraggeber eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt,
b)Litera bmehr als 80% der Tätigkeiten des kontrollierten Rechtsträgers der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen er von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen Sektorenauftraggeber oder von anderen von diesem öffentlichen Sektorenauftraggeber kontrollierten Rechtsträgern betraut wurde, und
c)Litera ckeine direkte private Kapitalbeteiligung am kontrollierten Rechtsträger besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die jeweils in Übereinstimmung mit dem AEUV durch gesetzliche Bestimmungen eines Mitgliedstaates vorgeschrieben sind und keinen ausschlaggebenden Einfluss auf den kontrollierten Rechtsträger vermitteln.
Eine Kontrolle im Sinne von lit. a liegt vor, wenn der öffentliche Sektorenauftraggeber einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen des kontrollierten Rechtsträgers ausübt. Eine derartige Kontrolle kann auch durch einen anderen Rechtsträger ausgeübt werden, der vom öffentlichen Sektorenauftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird.Eine Kontrolle im Sinne von Litera a, liegt vor, wenn der öffentliche Sektorenauftraggeber einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen des kontrollierten Rechtsträgers ausübt. Eine derartige Kontrolle kann auch durch einen anderen Rechtsträger ausgeübt werden, der vom öffentlichen Sektorenauftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird.
2.Ziffer 2für Aufträge, die ein öffentlicher Sektorenauftraggeber, der Rechtsträger gemäß Z 1 ist,für Aufträge, die ein öffentlicher Sektorenauftraggeber, der Rechtsträger gemäß Ziffer eins, ist,
a)Litera aan den ihn kontrollierenden öffentlichen Sektorenauftraggeber vergibt oder
b)Litera ban einen anderen von dem ihn kontrollierenden öffentlichen Sektorenauftraggeber kontrollierten Rechtsträger vergibt, sofern an diesem Rechtsträger keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die jeweils in Übereinstimmung mit dem AEUV durch gesetzliche Bestimmungen eines Mitgliedstaates vorgeschrieben sind und keinen ausschlaggebenden Einfluss vermitteln.
3.Ziffer 3für Aufträge, die ein öffentlicher Sektorenauftraggeber durch einen Rechtsträger erbringen lässt,
a)Litera aüber den der öffentliche Sektorenauftraggeber gemeinsam mit anderen öffentlichen Sektorenauftraggebern eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt,
b)Litera bmehr als 80% der Tätigkeiten des kontrollierten Rechtsträgers der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen er von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Sektorenauftraggebern oder von anderen von diesen öffentlichen Sektorenauftraggebern kontrollierten Rechtsträgern betraut wurde, und
c)Litera ckeine direkte private Kapitalbeteiligung am kontrollierten Rechtsträger besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit dem AEUV durch gesetzliche Bestimmungen eines Mitgliedstaates vorgeschrieben sind und keinen ausschlaggebenden Einfluss auf den kontrollierten Rechtsträger vermitteln.
(2)Absatz 2Eine gemeinsame Kontrolle im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a liegt vor, wennEine gemeinsame Kontrolle im Sinne von Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, liegt vor, wenn
1.Ziffer einsdie beschlussfassenden Organe des kontrollierten Rechtsträgers sich aus Vertretern sämtlicher beteiligter öffentlicher Sektorenauftraggeber zusammensetzen, wobei einzelne Vertreter mehrere oder alle beteiligten öffentlichen Sektorenauftraggeber vertreten können,
2.Ziffer 2die beteiligten öffentlichen Sektorenauftraggeber gemeinsam einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen des kontrollierten Rechtsträgers ausüben können und
3.Ziffer 3der kontrollierte Rechtsträger keine Interessen verfolgt, die denen der kontrollierenden öffentlichen Sektorenauftraggeber zuwiderlaufen.
(3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Verträge zwischen öffentlichen Sektorenauftraggebern, wenn
1.Ziffer einsder Vertrag eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Sektorenauftraggebern begründet oder implementiert, mit der sichergestellt werden soll, dass von den beteiligten öffentlichen Sektorenauftraggebern zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden können,
2.Ziffer 2die Implementierung dieser Zusammenarbeit ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt wird und
3.Ziffer 3die beteiligten öffentlichen Sektorenauftraggeber auf dem offenen Markt weniger als 20% der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten erbringen.
(4)Absatz 4Zur Ermittlung des prozentualen Anteiles der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b, Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 3 Z 3 ist der durchschnittliche Gesamtumsatz aller während der letzten drei Jahre vor der Vergabe des Auftrages oder dem Vertragsschluss erbrachten Leistungen oder ein geeigneter alternativer, in Relation zu den jeweiligen Tätigkeiten stehender Wert heranzuziehen. Liegen wegen des Gründungszeitpunktes oder des Zeitpunktes der Aufnahme der Geschäftstätigkeit für die letzten drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten alternativen, in Relation zu den jeweiligen Tätigkeiten stehenden Wert vor oder sind diese Daten aufgrund einer erfolgten Umstrukturierung nicht mehr relevant, so genügt es, wenn die Ermittlung des Anteiles der Tätigkeiten etwa durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung glaubhaft gemacht wird.Zur Ermittlung des prozentualen Anteiles der Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Absatz 3, Ziffer 3, ist der durchschnittliche Gesamtumsatz aller während der letzten drei Jahre vor der Vergabe des Auftrages oder dem Vertragsschluss erbrachten Leistungen oder ein geeigneter alternativer, in Relation zu den jeweiligen Tätigkeiten stehender Wert heranzuziehen. Liegen wegen des Gründungszeitpunktes oder des Zeitpunktes der Aufnahme der Geschäftstätigkeit für die letzten drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten alternativen, in Relation zu den jeweiligen Tätigkeiten stehenden Wert vor oder sind diese Daten aufgrund einer erfolgten Umstrukturierung nicht mehr relevant, so genügt es, wenn die Ermittlung des Anteiles der Tätigkeiten etwa durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung glaubhaft gemacht wird.
(5)Absatz 5Die Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 sind auch auf Sachverhalte anwendbar, bei denen an Stelle oder neben einem öffentlichen Sektorenauftraggeber ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Art. 4 Abs. 1 lit. a erster Fall der Richtlinie 2014/25/EU beteiligt ist.Die Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 3, sind auch auf Sachverhalte anwendbar, bei denen an Stelle oder neben einem öffentlichen Sektorenauftraggeber ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Artikel 4, Absatz eins, Litera a, erster Fall der Richtlinie 2014/25/EU beteiligt ist.
(6)Absatz 6Der öffentliche Sektorenauftraggeber hat die für die Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 bis 5 maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten.Der öffentliche Sektorenauftraggeber hat die für die Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß Absatz eins bis 5 maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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