(1) Wird ein Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt, sind die Ausschreibungsunterlagen ausschließlich auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung zu stellen, sobald die jeweilige Bekanntmachung erstmalig verfügbar ist oder die Aufforderung zur Interessensbestätigung übermittelt bzw. bereitgestellt wurde. Erfolgt die Bekanntmachung im Wege einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so sind die Ausschreibungsunterlagen so schnell wie möglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe zur Verfügung zu stellen. In der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung bzw. zur Angebotsabgabe ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.
(2) Die Verfügbarkeit von elektronisch zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen muss zumindest bis zum Ablauf der Teilnahmeantrags- bzw. Angebotsfrist gewährleistet sein.
(3) Abweichend zu Abs. 1 kann der Sektorenauftraggeber in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung bzw. zur Angebotsabgabe angeben, dass die Ausschreibungsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sofern
1. | der Sektorenauftraggeber gemäß § 217 Abs. 6 nicht verpflichtet ist, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, oder | |||||||||
2. | Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß § 200 Abs. 3 vorgeschrieben werden. | |||||||||
Im Fall der Z 1 ist anzugeben, auf welche andere geeignete Weise die Ausschreibungsunterlagen übermittelt bzw. bereitgestellt werden. Im Fall der Z 2 ist anzugeben, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen der Sektorenauftraggeber fordert und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann. |
(4) Sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung kommt, darf die Identität der Unternehmer, die die zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen abgerufen haben, Mitarbeitern des Sektorenauftraggebers oder der vergebenden Stelle, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, nicht preisgegeben werden.
0 Kommentare zu § 260 BVergG 2018