§ 199 BVergG 2018 Vermeidung von Interessenkonflikten

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Sektorenauftraggeber hat geeignete Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von sich bei der Durchführung von Vergabeverfahren ergebenden Interessenkonflikten zu treffen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung aller Unternehmer zu gewährleisten.

(2) Ein Interessenkonflikt liegt jedenfalls dann vor, wenn Mitarbeiter eines Sektorenauftraggebers oder einer vergebenden Stelle, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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§ 189 BVergG 2018 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen§ 190 BVergG 2018 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Rahmenvereinbarungen und § 191 BVergG 2018 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Innovationspartnerschaften§ 192 BVergG 2018 Änderung der Schwellen- oder Loswerte§ 193 BVergG 2018 Grundsätze des Vergabeverfahrens§ 194 BVergG 2018 Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter§ 195 BVergG 2018 Gemeinsame Auftragsvergabe mehrerer Sektorenauftraggeber§ 196 BVergG 2018 Vorbehaltene Aufträge zugunsten sozialer und beruflicher Integration§ 197 BVergG 2018 Vorherige Erkundung des Marktes§ 198 BVergG 2018 Vorarbeiten§ 199 BVergG 2018 Vermeidung von Interessenkonflikten§ 200 BVergG 2018 Schutz der Vertraulichkeit, Verwertungsrechte§ 201 BVergG 2018 Gesamt- oder Losvergabe§ 202 BVergG 2018 Verwendung des CPV§ 203 BVergG 2018 Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen§ 204 BVergG 2018 Arten des Wettbewerbes§ 205 BVergG 2018 Wahl des offenen Verfahrens, des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung und des wettbewerblichen Dialoges§ 206 BVergG 2018 Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung§ 207 BVergG 2018 Wahl der elektronischen Auktion§ 208 BVergG 2018 Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung§ 209 BVergG 2018 Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 198 BVergG 2018
§ 200 BVergG 2018