Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Beschreibung der Leistung kann wahlweise konstruktiv oder funktional erfolgen.
(2)Absatz 2Bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung ist die Leistung eindeutig und vollständig zu beschreiben.
(3)Absatz 3Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung ist die Leistung als Aufgabenstellung durch Festlegung von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu beschreiben.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 103 BVergG 2018
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 103 BVergG 2018 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 103 BVergG 2018