Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit
(1)Absatz einsAls Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit können bei Lieferaufträgen verlangt werden:
1.Ziffer einsReferenzen über die wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Lieferungen; soweit dies zur Sicherstellung eines ausreichenden Wettbewerbes erforderlich ist, kann der Auftraggeber einen längeren Zeitraum festlegen,
2.Ziffer 2eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten,
3.Ziffer 3die Angabe der technischen Fachkräfte oder technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,
4.Ziffer 4Muster, Beschreibungen und Fotografien der zu liefernden Waren, deren Echtheit auf Verlangen des Auftraggebers nachweisbar sein muss,
5.Ziffer 5Bescheinigungen, die von zuständigen Instituten oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle ausgestellt wurden und mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten Waren bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen,
6.Ziffer 6bei Waren komplexer Art oder bei Waren, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird; Diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen,
7.Ziffer 7die Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrages anwenden wird,
8.Ziffer 8die Angabe von allfälligen Subunternehmern,
9.Ziffer 9bei Lieferaufträgen, für die Verlege- oder Installationsarbeiten erforderlich sind, die Bescheinigung, dass der Unternehmer auch die für Verlege- oder Installationsarbeiten erforderliche Fachkunde, Effizienz und Erfahrung besitzt, und
10.Ziffer 10die Angabe des Lieferantenmanagement- und –überwachungssystems, das dem Unternehmer zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht.
(2)Absatz 2Als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit können bei Bauaufträgen verlangt werden:
1.Ziffer einsReferenzen über die wesentlichen, in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen; soweit dies zur Sicherstellung eines ausreichenden Wettbewerbes erforderlich ist, kann der Auftraggeber einen längeren Zeitraum festlegen,
2.Ziffer 2eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten,
3.Ziffer 3die Angabe der technischen Fachkräfte oder technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind oder über die der Unternehmer für die Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird,
4.Ziffer 4Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers bzw. der Führungskräfte des Unternehmers,
5.Ziffer 5die Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrages anwenden wird,
6.Ziffer 6eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Auftrages verfügen wird,
7.Ziffer 7eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind,
8.Ziffer 8die Angabe von allfälligen Subunternehmern,
9.Ziffer 9die Bescheinigung, dass der Unternehmer die für die Erbringung der Bauleistung erforderliche Fachkunde, Effizienz und Erfahrung besitzt, und
10.Ziffer 10die Angabe des Lieferantenmanagement- und –überwachungssystems, das dem Unternehmer zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht.
(3)Absatz 3Als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit können bei Dienstleistungsaufträgen verlangt werden:
1.Ziffer einsReferenzen über die wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen; soweit dies zur Sicherstellung eines ausreichenden Wettbewerbes erforderlich ist, kann der Auftraggeber einen längeren Zeitraum festlegen,
2.Ziffer 2eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten,
3.Ziffer 3die Angabe der technischen Fachkräfte oder technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,
4.Ziffer 4bei Dienstleistungen komplexer Art oder bei Dienstleistungen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird; Diese Kontrolle betrifft die technische Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen,
5.Ziffer 5Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers bzw. der Führungskräfte des Unternehmers,
6.Ziffer 6die Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrages anwenden wird,
7.Ziffer 7eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Auftrages verfügen wird,
8.Ziffer 8eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind,
9.Ziffer 9die Angabe von allfälligen Subunternehmern,
10.Ziffer 10die Bescheinigung, dass der Unternehmer die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkunde, Effizienz und Erfahrung besitzt, und
11.Ziffer 11die Angabe des Lieferantenmanagement- und –überwachungssystems, das dem Unternehmer zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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