Aufträge im Unterschwellenbereich sind, unbeschadet der Regelung der §§ 213 und 214, in einem in § 203 genannten Verfahren zu vergeben. Soweit dies aufgrund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, ist eine Verfahrensart zu wählen, durch die ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in § 206 genannten Voraussetzungen vorliegt.
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