§ 295 BVergG 2018 (Bundesvergabegesetz 2018), Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung - JUSLINE Österreich
§ 295 BVergG 2018 Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsBei einer funktionalen Leistungsbeschreibung sind die Angebote so zu erstellen, dass Art und Umfang der Leistung eindeutig bestimmt, die Erfüllung der Anforderungen der Aufgabenstellung nachgewiesen, die Angemessenheit der geforderten Preise beurteilt und nach Abschluss der Leistung die vertragsgemäße Erfüllung zweifelsfrei geprüft werden kann.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für Angebote in jenen Phasen eines Verhandlungsverfahrens, für die der Sektorenauftraggeber noch kein vollständig ausgearbeitetes Angebot verlangt.Absatz eins, gilt nicht für Angebote in jenen Phasen eines Verhandlungsverfahrens, für die der Sektorenauftraggeber noch kein vollständig ausgearbeitetes Angebot verlangt.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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