§ 296 BVergG 2018 Einreichen der Angebote

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Angebote sind innerhalb der Angebotsfrist in der in der Ausschreibung vorgesehenen Art und Weise zu übermitteln.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis BVergG 2018 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 286 BVergG 2018 Ausschreibung der Innovationspartnerschaft§ 287 BVergG 2018 Ablauf der Verhandlungen§ 288 BVergG 2018 Durchführung der Innovationspartnerschaft§ 289 BVergG 2018 Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung§ 290 BVergG 2018 Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und bei Innovationspartnerschaften§ 291 BVergG 2018 Interessensbestätigung im Fall einer Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung§ 292 BVergG 2018 Allgemeine Bestimmungen§ 293 BVergG 2018 Form der Angebote§ 294 BVergG 2018 Inhalt der Angebote§ 295 BVergG 2018 Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung§ 296 BVergG 2018 Einreichen der Angebote§ 297 BVergG 2018 Zuschlagsfrist§ 298 BVergG 2018 Entgegennahme, Verwahrung und Öffnung der Angebote§ 299 BVergG 2018 Vorgehen bei der Prüfung der Angebote§ 300 BVergG 2018 Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertiefte Angebotsprüfung§ 301 BVergG 2018 Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote§ 302 BVergG 2018 Ausscheiden von Angeboten§ 303 BVergG 2018 Ausscheiden von Angeboten, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen§ 304 BVergG 2018 Wahl des Angebotes für den Zuschlag§ 305 BVergG 2018 Mitteilung der Zuschlagsentscheidung§ 306 BVergG 2018 Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 295 BVergG 2018
§ 297 BVergG 2018