§ 299 BVergG 2018 Vorgehen bei der Prüfung der Angebote

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.

(2) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.

(3) Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen:

1.

ob den in § 193 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;

2.

nach Maßgabe der §§ 248, 251 bis 253, 255, 257 und 258 die Eignung des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer hinsichtlich des diese betreffenden Auftragsteiles;

3.

ob das Angebot rechnerisch richtig ist;

4.

die Angemessenheit der Preise;

5.

ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.

(4) Die Prüfung der Angebote ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 299 BVergG 2018


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 299 BVergG 2018 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

21 Entscheidungen zu § 299 BVergG 2018


Entscheidungen zu § 299 BVergG 2018


Entscheidungen zu § 299 Abs. 2 BVergG 2018


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 299 BVergG 2018


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 299 BVergG 2018 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BVergG 2018 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 289 BVergG 2018 Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung§ 290 BVergG 2018 Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und bei Innovationspartnerschaften§ 291 BVergG 2018 Interessensbestätigung im Fall einer Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung§ 292 BVergG 2018 Allgemeine Bestimmungen§ 293 BVergG 2018 Form der Angebote§ 294 BVergG 2018 Inhalt der Angebote§ 295 BVergG 2018 Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung§ 296 BVergG 2018 Einreichen der Angebote§ 297 BVergG 2018 Zuschlagsfrist§ 298 BVergG 2018 Entgegennahme, Verwahrung und Öffnung der Angebote§ 299 BVergG 2018 Vorgehen bei der Prüfung der Angebote§ 300 BVergG 2018 Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertiefte Angebotsprüfung§ 301 BVergG 2018 Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote§ 302 BVergG 2018 Ausscheiden von Angeboten§ 303 BVergG 2018 Ausscheiden von Angeboten, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen§ 304 BVergG 2018 Wahl des Angebotes für den Zuschlag§ 305 BVergG 2018 Mitteilung der Zuschlagsentscheidung§ 306 BVergG 2018 Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung§ 307 BVergG 2018 Zeitpunkt und Form des Vertragsabschlusses§ 308 BVergG 2018 Allgemeine Bestimmungen§ 309 BVergG 2018 Vergabevermerk für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 298 BVergG 2018
§ 300 BVergG 2018