Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.
(2)Absatz 2Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
(3)Absatz 3Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen:
1.Ziffer einsob den in § 193 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;ob den in Paragraph 193, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
2.Ziffer 2nach Maßgabe der §§ 248, 251 bis 253, 255, 257 und 258 die Eignung des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer hinsichtlich des diese betreffenden Auftragsteiles;nach Maßgabe der Paragraphen 248,, 251 bis 253, 255, 257 und 258 die Eignung des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer hinsichtlich des diese betreffenden Auftragsteiles;
3.Ziffer 3ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
4.Ziffer 4die Angemessenheit der Preise;
5.Ziffer 5ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.
(4)Absatz 4Die Prüfung der Angebote ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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