Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Eine Bekanntmachung in Österreich hat elektronisch entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß § 65 Abs. 2 oder 3 zu erfolgen.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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