§ 183 BVergG 2018 (Bundesvergabegesetz 2018), Verpflichtungen für Sektorenauftraggeber im Bereich der Förderung von Erdöl oder Gas - JUSLINE Österreich
§ 183 BVergG 2018 Verpflichtungen für Sektorenauftraggeber im Bereich der Förderung von Erdöl oder Gas
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für Sektorenauftraggeber, die geographisch abgegrenzte Gebiete in Österreich zum Zweck der Förderung von Erdöl oder Gas im Sinne des § 174 nutzen. Bei der Vergabe von Aufträgen haben diese Sektorenauftraggeber ausschließlich die unionsrechtlichen Grundfreiheiten, das Diskriminierungsverbot und die Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter zu beachten. Insbesondere haben diese Sektorenauftraggeber den Unternehmern, die ein Interesse an solchen Aufträgen haben können, ausreichende und rechtzeitige Informationen über die zu vergebenden Aufträge zur Verfügung zu stellen. Der Zuschlag hat aufgrund objektiver, nicht diskriminierender Kriterien zu erfolgen.Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Sektorenauftraggeber, die geographisch abgegrenzte Gebiete in Österreich zum Zweck der Förderung von Erdöl oder Gas im Sinne des Paragraph 174, nutzen. Bei der Vergabe von Aufträgen haben diese Sektorenauftraggeber ausschließlich die unionsrechtlichen Grundfreiheiten, das Diskriminierungsverbot und die Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter zu beachten. Insbesondere haben diese Sektorenauftraggeber den Unternehmern, die ein Interesse an solchen Aufträgen haben können, ausreichende und rechtzeitige Informationen über die zu vergebenden Aufträge zur Verfügung zu stellen. Der Zuschlag hat aufgrund objektiver, nicht diskriminierender Kriterien zu erfolgen.
(2)Absatz 2Sektorenauftraggeber im Sinne des Abs. 1 haben dem Amt für Veröffentlichungen jeden vergebenen Auftrag und jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung im Oberschwellenbereich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluss der Rahmenvereinbarung zu übermitteln. Der Sektorenauftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens jeden vergebenen Auftrag und jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung im Oberschwellenbereich bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Informationen gemäß dem 2. Abschnitt des Anhanges VIII (Kerndaten für Bekanntgaben) verweist. Der Sektorenauftraggeber hat die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndaten für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen.Sektorenauftraggeber im Sinne des Absatz eins, haben dem Amt für Veröffentlichungen jeden vergebenen Auftrag und jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung im Oberschwellenbereich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluss der Rahmenvereinbarung zu übermitteln. Der Sektorenauftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens jeden vergebenen Auftrag und jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung im Oberschwellenbereich bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Informationen gemäß dem 2. Abschnitt des Anhanges römisch VIII (Kerndaten für Bekanntgaben) verweist. Der Sektorenauftraggeber hat die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndaten für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.03.2019 bis 31.12.9999
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