§ 222 BVergG 2018 Veröffentlichung eines Beschafferprofils

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Der Sektorenauftraggeber kann im Internet ein Beschafferprofil veröffentlichen.

(2) Das Beschafferprofil kann Bekanntmachungen, Angaben über laufende Vergabeverfahren, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, widerrufene Verfahren sowie alle sonstigen Informationen betreffend ein Vergabeverfahren oder Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefonnummer, Postanschrift und elektronische Adresse enthalten.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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