§ 5 BVergG 2018 Bauaufträge

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Bauaufträge sind entgeltliche Verträge, die einen der folgenden Vertragsgegenstände haben:

1.

die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten oder

2.

die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung eines Bauvorhabens oder

3.

die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln die Erbringung erfolgt, sofern der öffentliche Auftraggeber einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 BVergG 2018


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 BVergG 2018 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

45 Entscheidungen zu § 5 BVergG 2018


Entscheidungen zu § 5 BVergG 2018


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 BVergG 2018


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 BVergG 2018 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 BVergG 2018
§ 6 BVergG 2018