Öffentliche Aufträge können aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern
1.Ziffer einsdie Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 34 bis 37 sowie 44 Abs. 1 ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 154 abgeschlossen wurde unddie Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den Paragraphen 34 bis 37 sowie 44 Absatz eins, ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 154, abgeschlossen wurde und
2.Ziffer 2bei der Vergabe des auf der Rahmenvereinbarung beruhenden öffentlichen Auftrages § 155 beachtet wird.bei der Vergabe des auf der Rahmenvereinbarung beruhenden öffentlichen Auftrages Paragraph 155, beachtet wird.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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