Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsWerden während der Angebotsfrist Änderungen der Ausschreibung erforderlich, so sind die Ausschreibungsunterlagen und erforderlichenfalls auch die Bekanntmachung zu berichtigen und die Angebotsfrist erforderlichenfalls entsprechend zu verlängern.
(2)Absatz 2Ist eine Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so ist allen Bewerbern oder Bietern die Berichtigung zu übermitteln bzw. bereitzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist die Berichtigung in gleicher Weise wie die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung zu stellen, zu übermitteln oder bereitzustellen.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 270 BVergG 2018
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 270 BVergG 2018 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 270 BVergG 2018