Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsAufträge, die mehr als eine Art von Leistung gemäß den §§ 5 bis 7 (Bauleistung, Lieferung oder Dienstleistung) umfassen, sind nach den Regelungen jener Leistungsart zu vergeben, die den Hauptgegenstand des Auftrages bildet.Aufträge, die mehr als eine Art von Leistung gemäß den Paragraphen 5 bis 7 (Bauleistung, Lieferung oder Dienstleistung) umfassen, sind nach den Regelungen jener Leistungsart zu vergeben, die den Hauptgegenstand des Auftrages bildet.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 gelten Aufträge, die sowohl Lieferungen im Sinne des § 6 als auch Dienstleistungen im Sinne des § 7 umfassen, als Dienstleistungsaufträge, wenn der geschätzte Wert der vom Auftrag erfassten Dienstleistungen höher ist als der geschätzte Gesamtwert der Waren. Andernfalls gelten derartige Aufträge als Lieferaufträge.Abweichend von Absatz eins, gelten Aufträge, die sowohl Lieferungen im Sinne des Paragraph 6, als auch Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 7, umfassen, als Dienstleistungsaufträge, wenn der geschätzte Wert der vom Auftrag erfassten Dienstleistungen höher ist als der geschätzte Gesamtwert der Waren. Andernfalls gelten derartige Aufträge als Lieferaufträge.
(3)Absatz 3Aufträge, die sowohl Dienstleistungen gemäß Anhang XVI als auch andere Dienstleistungen umfassen, sind nur dann nach den Regelungen für Dienstleistungen gemäß Anhang XVI zu vergeben, wenn der geschätzte Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang XVI höher ist als derjenige der anderen Dienstleistungen.Aufträge, die sowohl Dienstleistungen gemäß Anhang römisch XVI als auch andere Dienstleistungen umfassen, sind nur dann nach den Regelungen für Dienstleistungen gemäß Anhang römisch XVI zu vergeben, wenn der geschätzte Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch XVI höher ist als derjenige der anderen Dienstleistungen.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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