(1) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 12 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 3, 15 Abs. 4 und 5, 16 Abs. 5 und 6, 43, 44, 46 Abs. 2, 47 Abs. 2 sowie 151 Abs. 6 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich bzw. zulässig bzw. im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.
(2) Die Angleichung der Schwellenwerte gemäß § 12 Abs. 1 und 2 an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 6 der Richtlinie 2014/24/EU neu festgesetzten Schwellenwerte ist vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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