Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Über einen Antrag auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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