Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsSofern der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation gemäß § 64 bekanntmachen. Die Vorinformation kann überdies im Beschafferprofil des öffentlichen Auftraggebers veröffentlicht werden.Sofern der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation gemäß Paragraph 64, bekanntmachen. Die Vorinformation kann überdies im Beschafferprofil des öffentlichen Auftraggebers veröffentlicht werden.
(2)Absatz 2Der öffentliche Auftraggeber kann die Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß § 64 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die VorinformationDer öffentliche Auftraggeber kann die Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß Paragraph 64, als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die Vorinformation
1.Ziffer einssich ausdrücklich auf jene Leistungen bezieht, die Auftragsgegenstand sein werden,
2.Ziffer 2den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird,
3.Ziffer 3die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen, und
4.Ziffer 4spätestens 35 Tage und frühestens 12 Monate vor der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesendet wird.
Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig.
(3)Absatz 3Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages die Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß § 64 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die VorinformationDer öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages die Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß Paragraph 64, als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die Vorinformation
1.Ziffer einsdie Arten der zu vergebenden Dienstleistungen ausdrücklich anführt,
2.Ziffer 2den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird, und
3.Ziffer 3die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen.
Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig.
(4)Absatz 4Der von einer Vorinformation gemäß Abs. 2 und 3 abgedeckte Zeitraum beträgt höchstens zwölf Monate ab Bekanntmachung. Bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages kann ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten festgelegt werden, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.Der von einer Vorinformation gemäß Absatz 2 und 3 abgedeckte Zeitraum beträgt höchstens zwölf Monate ab Bekanntmachung. Bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages kann ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten festgelegt werden, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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