§ 366 BVergG 2018 Verpflichtung zur Beendigung von Verträgen

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 366.Paragraph 366,

Der Auftraggeber hat einen Vertrag unverzüglich zu beenden, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 bzw. § 249 Abs. 1 vom Vergabeverfahren auszuschließen gewesen wäre oderder Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Paragraph 249, Absatz eins, vom Vergabeverfahren auszuschließen gewesen wäre oder
  2. 2.Ziffer 2der Vertrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen gemäß dem AEUV, der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU, die der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Art. 258 AEUV festgestellt hat, nicht an den Auftragnehmer hätte vergeben werden dürfen.der Vertrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen gemäß dem AEUV, der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU, die der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Artikel 258, AEUV festgestellt hat, nicht an den Auftragnehmer hätte vergeben werden dürfen.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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