Unbeschadet des § 194 Abs. 1 muss die Eignung spätestens
1. | beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung, | |||||||||
2. | beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist, | |||||||||
3. | beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe, | |||||||||
4. | beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und bei der Innovationspartnerschaft grundsätzlich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist, | |||||||||
5. | beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe, | |||||||||
6. | beim offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten, | |||||||||
7. | beim nicht offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist, | |||||||||
8. | beim geladenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten, | |||||||||
9. | bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Z 1 bis 5 sowie zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung, | |||||||||
10. | beim dynamischen Beschaffungssystem zum Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie zum Zeitpunkt jeder gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 323, | |||||||||
11. | beim Prüfsystem zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Prüfsystem sowie zum Zeitpunkt der Prüfung der Qualifikation des aufgenommenen Unternehmers durch den Sektorenauftraggeber und | |||||||||
a) | bei der Durchführung eines nicht offenen Verfahrens zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. | |||||||||
b) | bei Durchführung eines Verhandlungsverfahrens, eines wettbewerblichen Dialoges oder einer Innovationspartnerschaft grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe | |||||||||
vorliegen. |
0 Kommentare zu § 250 BVergG 2018