§ 186 BVergG 2018 Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes eines Auftrages ist der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom Sektorenauftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert aller der zum Vorhaben gehörigen Leistungen einschließlich aller Optionen und etwaiger Vertragsverlängerungen, die in der Ausschreibung ausdrücklich vorgesehen werden sollen, zu berücksichtigen.

(2) Sieht der Sektorenauftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vor, so hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zu berücksichtigen.

(3) Der geschätzte Auftragswert der auszuschreibenden Leistung ohne Umsatzsteuer ist vom Sektorenauftraggeber vor der Durchführung des Vergabeverfahrens sachkundig zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den Sektorenauftraggeber. Bei Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ist dies der Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung, bei Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung die erste nach außen in Erscheinung tretende Entscheidung.

(4) Besteht der Sektorenauftraggeber aus mehreren eigenständigen Organisationseinheiten, so ist der geschätzte Auftragswert für alle Organisationseinheiten zu berücksichtigen. Abweichend davon kann der Auftragswert auf der Ebene einer eigenständigen Organisationseinheit geschätzt werden, wenn die betreffende Einheit selbständig für ihre Auftragsvergaben oder bestimmte Kategorien von Auftragsvergaben zuständig ist.

(5) Die Wahl der angewandten Berechnungsmethode darf nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen. Sofern nicht sachliche Gründe vorliegen, darf ein Auftrag nicht so unterteilt werden, dass er nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes für den Oberschwellenbereich unterliegt.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 186 BVergG 2018


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 186 BVergG 2018 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

14 Entscheidungen zu § 186 BVergG 2018


Entscheidungen zu § 186 BVergG 2018


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 186 BVergG 2018


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 186 BVergG 2018 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BVergG 2018 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 176 BVergG 2018 Vergabeverfahren, die mehrere Sektorentätigkeiten betreffen§ 177 BVergG 2018 Auftragsarten§ 178 BVergG 2018 Ausgenommene Vergabeverfahren§ 179 BVergG 2018 Ausgenommene öffentlich-öffentliche Verhältnisse§ 180 BVergG 2018 Gemeinsame grenzüberschreitende Auftragsvergabe mehrerer Sektorenauftraggeber§ 181 BVergG 2018 Aufträge an verbundene bzw. gemeinsame Unternehmen§ 182 BVergG 2018 Kauf von Straßenfahrzeugen durch Betreiber von öffentlichen Personenverkehrsdiensten§ 183 BVergG 2018 Verpflichtungen für Sektorenauftraggeber im Bereich der Förderung von Erdöl oder Gas§ 184 BVergG 2018 Freistellung vom Anwendungsbereich§ 185 BVergG 2018 Schwellenwerte§ 186 BVergG 2018 Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes§ 187 BVergG 2018 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen§ 188 BVergG 2018 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen§ 189 BVergG 2018 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen§ 190 BVergG 2018 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Rahmenvereinbarungen und § 191 BVergG 2018 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Innovationspartnerschaften§ 192 BVergG 2018 Änderung der Schwellen- oder Loswerte§ 193 BVergG 2018 Grundsätze des Vergabeverfahrens§ 194 BVergG 2018 Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter§ 195 BVergG 2018 Gemeinsame Auftragsvergabe mehrerer Sektorenauftraggeber§ 196 BVergG 2018 Vorbehaltene Aufträge zugunsten sozialer und beruflicher Integration
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 185 BVergG 2018
§ 187 BVergG 2018