§ 368 BVergG 2018

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Auftraggeber hat bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich elektronische Rechnungen gemäß der Europäischen Norm EN 16931-1:2017 für die elektronische Rechnungsstellung, die entweder der Syntax „UN/CEFACT Cross Industry Invoice XML message gemäß XML Schemas 16B (SCRDM – CII)“ oder der Syntax „UBL für Rechnungen und Gutschriften gemäß ISO/IEC 19845:2015“ entsprechen, entgegenzunehmen und zu verarbeiten.

In Kraft seit 18.04.2019 bis 31.12.9999
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