Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsArten der Sicherstellung sind das Vadium, die Kaution, der Deckungsrücklass und der Haftungsrücklass.
(2)Absatz 2Wird ein Mittel zur Sicherstellung verlangt, so kann dies nach Wahl des zur Sicherstellung Verpflichteten durch eine Bankgarantie, eine entsprechende Rücklassversicherung, Bargeld oder Bareinlagen in entsprechender Höhe erfüllt werden.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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