Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsAls Kostenmodell zur Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses eines Angebotes kann eine Lebenszykluskostenrechnung herangezogen werden. Diese kann – ganz oder teilweise – folgende Kosten während des gesamten oder eines Teiles des Lebenszyklus einer Leistung umfassen:
1.Ziffer einsdie vom Sektorenauftraggeber oder anderen Nutzern der Leistung getragenen Kosten, wie zB Anschaffungskosten, Nutzungskosten, Wartungskosten oder Kosten am Ende der Nutzungsdauer, und
2.Ziffer 2Kosten, die durch die externen Effekte der Umweltbelastung entstehen, die mit der Leistung während ihres Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Wert in Geld bestimmt und überprüft werden kann.
(2)Absatz 2Ermittelt der Sektorenauftraggeber die Kosten unter Verwendung einer Lebenszykluskostenrechnung, so hat er in der Ausschreibung das Kostenmodell und die von den Bietern bereitzustellenden Daten bekannt zu geben.
(3)Absatz 3Modelle zur Ermittlung der Kosten gemäß Abs. 1 Z 2 müssen folgende Bedingungen erfüllen:Modelle zur Ermittlung der Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
1.Ziffer einssie beruhen auf objektiv nachprüfbaren und nicht diskriminierenden Kriterien; ist das Modell nicht für die wiederholte oder kontinuierliche Anwendung konzipiert worden, so darf es insbesondere nicht bestimmte Unternehmer auf unzulässige Weise benachteiligen,
2.Ziffer 2sie sind allen interessierten Unternehmern zugänglich und
3.Ziffer 3die geforderten Daten lassen sich bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers mit vertretbarem Aufwand bereitstellen.
(4)Absatz 4Unionsrechtlich verbindlich vorgeschriebene Modelle der Lebenszykluskostenrechnung sind in Anhang XII ausgewiesen.Unionsrechtlich verbindlich vorgeschriebene Modelle der Lebenszykluskostenrechnung sind in Anhang römisch XII ausgewiesen.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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