Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsSektorenauftraggeber können einzelne Vergabeverfahren gänzlich oder teilweise gemeinsam durchführen. Eine gemeinsame Durchführung eines Vergabeverfahrens liegt auch dann vor, wenn ein Sektorenauftraggeber das Verfahren in seinem eigenen Namen und im Auftrag aller anderen beteiligten Sektorenauftraggeber alleine durchführt.
(2)Absatz 2In der Ausschreibung ist anzugeben, ob eine gemeinsame Auftragsvergabe erfolgt, welche Sektorenauftraggeber an der gemeinsamen Auftragsvergabe beteiligt sind und gegebenenfalls welcher Sektorenauftraggeber im eigenen Namen und im Auftrag der anderen beteiligten Sektorenauftraggeber das Vergabeverfahren alleine durchführt. Sofern das Vergabeverfahren nur teilweise gemeinsam durchgeführt wird, ist in der Ausschreibung anzugeben, welcher Sektorenauftraggeber für welchen Teil des Vergabeverfahrens zuständig ist. Erfolgt keine diesbezügliche Angabe in der Ausschreibung, so gelten alle in der Ausschreibung genannten Sektorenauftraggeber als an der gemeinsamen Durchführung des gesamten Verfahrens beteiligt.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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