§ 233 BVergG 2018

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Eine Bekanntmachung in Österreich hat elektronisch entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 235 oder durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 236 zu erfolgen.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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