Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAlle Bieter, die in dem der Auktion gemäß § 317 Abs. 2 vorangegangenen Verfahren für geeignet befunden wurden und die Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen der §§ 292 bis 296 entsprochen haben, sind gleichzeitig aufzufordern, gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung neue Preise bzw. neue Werte für die zu auktionierenden Komponenten vorzulegen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Verbindung gemäß den Angaben in der Auktionsordnung betreffend die elektronische Vorrichtung zu nutzen. Der Aufforderung ist das Ergebnis der ersten Angebotsbewertung des betreffenden Bieters anzuschließen. Der Sektorenauftraggeber hat allen zur Auktion zugelassenen Bietern ab dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion alle die Auktion betreffenden Unterlagen gemäß § 260 zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach Absendung der Aufforderung zur Teilnahme an einer Auktion beginnen und kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen.Alle Bieter, die in dem der Auktion gemäß Paragraph 317, Absatz 2, vorangegangenen Verfahren für geeignet befunden wurden und die Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen der Paragraphen 292 bis 296 entsprochen haben, sind gleichzeitig aufzufordern, gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung neue Preise bzw. neue Werte für die zu auktionierenden Komponenten vorzulegen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Verbindung gemäß den Angaben in der Auktionsordnung betreffend die elektronische Vorrichtung zu nutzen. Der Aufforderung ist das Ergebnis der ersten Angebotsbewertung des betreffenden Bieters anzuschließen. Der Sektorenauftraggeber hat allen zur Auktion zugelassenen Bietern ab dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion alle die Auktion betreffenden Unterlagen gemäß Paragraph 260, zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach Absendung der Aufforderung zur Teilnahme an einer Auktion beginnen und kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen.
(2)Absatz 2Die Identität der Teilnehmer an der Auktion ist bis zum Abschluss der Auktion geheim zu halten.
(3)Absatz 3Der Sektorenauftraggeber kann eine elektronische Auktion beenden
1.Ziffer einszu einem in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion fixierten Zeitpunkt (Angabe des Datums und der Uhrzeit), oder
2.Ziffer 2wenn binnen einer bestimmten, in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegten Zeitspanne keine neuen Angebote, die das Minimum der Angebotsstufen erreichen oder übersteigen, abgegeben werden, mit Ablauf dieser Zeitspanne, oder
3.Ziffer 3mit Abschluss der letzten in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegten Auktionsphase, oder
4.Ziffer 4wenn sachliche Gründe den Abbruch der Auktion rechtfertigen.
Falls eine Vorgangsweise gemäß Z 3, gegebenenfalls kombiniert mit einer Vorgangsweise gemäß Z 2, gewählt wird, so legt der Sektorenauftraggeber in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion den Zeitplan für jede Auktionsphase fest.Falls eine Vorgangsweise gemäß Ziffer 3,, gegebenenfalls kombiniert mit einer Vorgangsweise gemäß Ziffer 2,, gewählt wird, so legt der Sektorenauftraggeber in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion den Zeitplan für jede Auktionsphase fest.
(4)Absatz 4Bei einer Vorgangsweise gemäß Abs. 3 Z 2 kann der Sektorenauftraggeber nach jeder Auktionsphase die Angebote jener Teilnehmer ausscheiden, die keine neuen Angebote oder nur Angebote abgegeben haben, die das gegebenenfalls festgelegte Minimum der Angebotsstufen nicht erreicht oder überstiegen haben. Der Sektorenauftraggeber hat die Teilnehmer, deren Angebote ausgeschieden wurden, unverzüglich zu verständigen.Bei einer Vorgangsweise gemäß Absatz 3, Ziffer 2, kann der Sektorenauftraggeber nach jeder Auktionsphase die Angebote jener Teilnehmer ausscheiden, die keine neuen Angebote oder nur Angebote abgegeben haben, die das gegebenenfalls festgelegte Minimum der Angebotsstufen nicht erreicht oder überstiegen haben. Der Sektorenauftraggeber hat die Teilnehmer, deren Angebote ausgeschieden wurden, unverzüglich zu verständigen.
(5)Absatz 5Der Sektorenauftraggeber hat sicherzustellen, dass Teilnehmer, deren Angebote gemäß Abs. 4 ausgeschieden wurden, an der weiteren Auktion nicht mehr teilnehmen können.Der Sektorenauftraggeber hat sicherzustellen, dass Teilnehmer, deren Angebote gemäß Absatz 4, ausgeschieden wurden, an der weiteren Auktion nicht mehr teilnehmen können.
(6)Absatz 6Nach Beendigung einer Auktion ist unverzüglich der Name des erfolgreichen Bieters samt Auftragssumme unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Im Falle der Durchführung einer sonstigen elektronischen Auktion sind den nicht erfolgreichen Bietern unverzüglich und gleichzeitig überdies die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes mitzuteilen, sofern diese Gründe nicht bereits aufgrund der gemäß der Auktionsordnung zu übermittelnden bzw. bereitzustellenden Informationen unmittelbar ersichtlich sind. Die Bekanntgabe bzw. Mitteilung gilt als Mitteilung der Zuschlagsentscheidung im Sinne des § 305. Als Zeitpunkt der Übermittlung bzw. Bereitstellung im Sinne des § 306 gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß dem ersten Satz im Internet bzw. der Zeitpunkt der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung gemäß dem zweiten Satz.Nach Beendigung einer Auktion ist unverzüglich der Name des erfolgreichen Bieters samt Auftragssumme unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Im Falle der Durchführung einer sonstigen elektronischen Auktion sind den nicht erfolgreichen Bietern unverzüglich und gleichzeitig überdies die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes mitzuteilen, sofern diese Gründe nicht bereits aufgrund der gemäß der Auktionsordnung zu übermittelnden bzw. bereitzustellenden Informationen unmittelbar ersichtlich sind. Die Bekanntgabe bzw. Mitteilung gilt als Mitteilung der Zuschlagsentscheidung im Sinne des Paragraph 305, Als Zeitpunkt der Übermittlung bzw. Bereitstellung im Sinne des Paragraph 306, gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß dem ersten Satz im Internet bzw. der Zeitpunkt der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung gemäß dem zweiten Satz.
(7)Absatz 7Der Abbruch einer Auktion gilt als Widerruf im Sinne des § 310. § 311 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dassDer Abbruch einer Auktion gilt als Widerruf im Sinne des Paragraph 310, Paragraph 311, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass
1.Ziffer einsbei der Mitteilung der Widerrufsentscheidung die für den Abbruch ausschlaggebenden Gründe den Bietern unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben sind, und
2.Ziffer 2als Zeitpunkt der Absendung der Widerrufsentscheidung der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß Z 1 im Internet gilt.als Zeitpunkt der Absendung der Widerrufsentscheidung der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß Ziffer eins, im Internet gilt.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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