Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsBeim offenen Verfahren beträgt die vom öffentlichen Auftraggeber festzusetzende Angebotsfrist mindestens 20 Tage. Die Angebotsfrist beginnt mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
(2)Absatz 2Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung beträgt die vom öffentlichen Auftraggeber festzusetzende Angebotsfrist mindestens zehn Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.
(3)Absatz 3Beim dynamischen Beschaffungssystem beträgt die vom öffentlichen Auftraggeber festzusetzende Angebotsfrist mindestens zehn Tage. Der öffentliche Auftraggeber kann einvernehmlich mit allen zugelassenen Teilnehmern eine kürzere Angebotsfrist festlegen.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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