Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsVerfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert
1.Ziffer einsbei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang III genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, mindestens 144 000 Euro (Anm. 1) beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge im Verteidigungsbereich betreffend Waren, die in Anhang IV genannt sind, oderbei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang römisch III genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, mindestens 144 000 Euro Anmerkung 1) beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge im Verteidigungsbereich betreffend Waren, die in Anhang römisch IV genannt sind, oder
2.Ziffer 2bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XVI mindestens 750 000 Euro beträgt, oderbei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang römisch XVI mindestens 750 000 Euro beträgt, oder
3.Ziffer 3bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 221 000 Euro (Anm. 2) beträgt, oderbei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 221 000 Euro Anmerkung 2) beträgt, oder
4.Ziffer 4bei Bauaufträgen mindestens 5 548 000 Euro (Anm. 3) beträgt.bei Bauaufträgen mindestens 5 548 000 Euro Anmerkung 3) beträgt.
(2)Absatz 2Wettbewerbe von öffentlichen Auftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer
1.Ziffer einsbei von in Anhang III genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 144 000 Euro (Anm. 1) beträgt, oderbei von in Anhang römisch III genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 144 000 Euro Anmerkung 1) beträgt, oder
2.Ziffer 2bei von anderen als in Anhang III genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 221 000 Euro (Anm. 2) beträgt.bei von anderen als in Anhang römisch III genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 221 000 Euro Anmerkung 2) beträgt.
(3)Absatz 3Verfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Abs. 2 genannten Beträge nicht erreicht.Verfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Absatz eins, genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Absatz 2, genannten Beträge nicht erreicht.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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