§ 33 BVergG 2018 Wahl des offenen oder des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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