§ 361 BVergG 2018 Übermittlung von zusätzlichen Informationen zu Bekanntmachungen

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Ein Auftraggeber hat Angaben zu Bekanntmachungen bzw. zu statistischen Aufstellungen gemäß § 360 auf Aufforderung unverzüglich zu vervollständigen.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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