Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber hat sachdienliche Unterlagen über jedes im Oberschwellenbereich durchgeführte Vergabeverfahren bzw. über den Widerruf eines Verfahrens aufzubewahren, die es ihm ermöglichen, die von ihm getroffenen Entscheidungen zu begründen. Dies betrifft insbesondere Unterlagen über
1.Ziffer einsdie Prüfung und Auswahl der Unternehmer sowie die Zuschlagserteilung,
2.Ziffer 2die Gründe für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 206,die Gründe für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gemäß Paragraph 206,,
3.Ziffer 3die Gründe für die Inanspruchnahme von Ausnahmebestimmungen gemäß den §§ 178, 179, 181, 183 und 184,die Gründe für die Inanspruchnahme von Ausnahmebestimmungen gemäß den Paragraphen 178,, 179, 181, 183 und 184,
4.Ziffer 4gegebenenfalls die Gründe für die Wahl nicht elektronischer Kommunikationsmittel bei der Einreichung von Angeboten und
5.Ziffer 5gegebenenfalls Angaben zu Unternehmen die Vorarbeiten erbracht haben und allenfalls getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verzerung des Wettbewerbes.
(2)Absatz 2Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich hat der Sektorenauftraggeber die Unterlagen gemäß Abs. 1 oder deren wesentlichen Inhalt dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auf dessen Anfrage unverzüglich zu übermitteln.Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich hat der Sektorenauftraggeber die Unterlagen gemäß Absatz eins, oder deren wesentlichen Inhalt dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auf dessen Anfrage unverzüglich zu übermitteln.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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