Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsAufträge können aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern
1.Ziffer einsdie Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens – im Oberschwellenbereich mit vorheriger Bekanntmachung – oder eines Verhandlungsverfahrens ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 315 abgeschlossen wurde unddie Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens – im Oberschwellenbereich mit vorheriger Bekanntmachung – oder eines Verhandlungsverfahrens ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 315, abgeschlossen wurde und
2.Ziffer 2bei der Vergabe des auf der Rahmenvereinbarung beruhenden Auftrages § 316 beachtet wird.bei der Vergabe des auf der Rahmenvereinbarung beruhenden Auftrages Paragraph 316, beachtet wird.
(2)Absatz 2Das Instrument der Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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