Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens.
(2)Absatz 2Unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens sind, außer im Fall eines noch nicht rechtskräftig entschiedenen Vergabekontrollverfahrens, aufgrund eines entsprechenden Antrages jenen Bietern, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, bzw. im Falle des Widerrufes allen Bewerbern oder Bietern die zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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