Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsSofern der Sektorenauftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 245 Gebrauch machen möchte, muss er eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung in Österreich gemäß § 229 bekanntmachen.Sofern der Sektorenauftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß Paragraph 245, Gebrauch machen möchte, muss er eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung in Österreich gemäß Paragraph 229, bekanntmachen.
(2)Absatz 2Der Sektorenauftraggeber kann bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung die Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 229 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die regelmäßige nichtverbindliche BekanntmachungDer Sektorenauftraggeber kann bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung die Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß Paragraph 229, als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
1.Ziffer einssich ausdrücklich auf jene Leistungen bezieht, die Auftragsgegenstand sein werden,
2.Ziffer 2den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren bzw. im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird,
3.Ziffer 3die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen, und
4.Ziffer 4spätestens 35 Tage und frühestens 12 Monate vor der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesendet wird.
Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig.
(3)Absatz 3Der Sektorenauftraggeber kann bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages die Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 229 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die regelmäßige nichtverbindliche BekanntmachungDer Sektorenauftraggeber kann bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages die Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß Paragraph 229, als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
1.Ziffer einsdie Arten der zu vergebenden Dienstleistungen ausdrücklich anführt,
2.Ziffer 2den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird, und
3.Ziffer 3die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen.
Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig.
(4)Absatz 4Der von einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß Abs. 2 und 3 abgedeckte Zeitraum hat mit dem gemäß § 226 Abs. 4 festgelegten Zeitraum übereinzustimmen.Der von einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß Absatz 2 und 3 abgedeckte Zeitraum hat mit dem gemäß Paragraph 226, Absatz 4, festgelegten Zeitraum übereinzustimmen.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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