(1) Sofern der Sektorenauftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 245 Gebrauch machen möchte, muss er eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung in Österreich gemäß § 229 bekanntmachen.
(2) Der Sektorenauftraggeber kann bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung die Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 229 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
1. | sich ausdrücklich auf jene Leistungen bezieht, die Auftragsgegenstand sein werden, | |||||||||
2. | den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren bzw. im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird, | |||||||||
3. | die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen, und | |||||||||
4. | spätestens 35 Tage und frühestens 12 Monate vor der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesendet wird. | |||||||||
Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig. |
(3) Der Sektorenauftraggeber kann bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages die Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 229 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
1. | die Arten der zu vergebenden Dienstleistungen ausdrücklich anführt, | |||||||||
2. | den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird, und | |||||||||
3. | die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen. | |||||||||
Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig. |
(4) Der von einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß Abs. 2 und 3 abgedeckte Zeitraum hat mit dem gemäß § 226 Abs. 4 festgelegten Zeitraum übereinzustimmen.
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