§ 110 BVergG 2018

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie eindeutig und so umfassend festzulegen, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen kann. Für folgende Angaben sind erforderlichenfalls eigene Bestimmungen im Leistungsvertrag festzulegen:

1.

Erfüllungszeiten und allfällige Fixgeschäfte;

2.

Vertragsstrafen (Pönale);

3.

Sicherstellungen;

4.

Arten der Preise; bei veränderlichen Preisen sind – sofern entsprechende ÖNORMEN nicht vorhanden und für anwendbar erklärt worden sind – die Regeln und Voraussetzungen festzulegen, die eine eindeutige Preisumrechnung ermöglichen;

5.

Mehr- oder Minderleistungen;

6.

Prämien;

7.

Vorauszahlungen;

8.

Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand;

9.

Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit;

10.

Besonderheiten im Zusammenhang mit der technischen Ausführung;

11.

Abweichungen von allgemein anerkannten oder üblichen Ausführungsregeln;

12.

Art der Prüfung der Einhaltung bestimmter Vorschreibungen, zB hinsichtlich der Güte des Materials;

13.

Bedingungen insbesondere wirtschaftlichen, innovationsbezogenen, sozialen (wie zB frauen-, behinderten-, sozial- und beschäftigungspolitische Belange) oder ökologischen Inhaltes, die während der Erbringung der Leistungen zu erfüllen sind, sofern diese Bedingungen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und bereits in der Ausschreibung bekannt gemacht worden sind; besondere Bedingungen für Arbeits- oder Bietergemeinschaften müssen sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein;

14.

Material, das im Zuge der Ausführung der Leistung anfällt (Eigentumsverhältnis, Verbringung, Verwendung, Vergütung);

15.

Verpackung;

16.

Erfüllungsort;

17.

Teil- und Schlussübernahme;

18.

Abrechnung, Rechnungslegung, Zahlung und Verzugszinsen;

19.

Leistungen zu Regiepreisen (zB Zulässigkeit, Nachweis);

20.

Rückstellung von Ausschreibungs- oder Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen gemäß § 27 Abs. 5 oder 6;

21.

Vergütung von besonderen Ausarbeitungen im Zuge der Angebotserstellung;

22.

Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums;

23.

Verwertung von Ausarbeitungen gemäß § 27 Abs. 4;

24.

Gewährleistung und Haftung;

25.

Versicherungen;

26.

Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der Vertrag aufgelöst werden kann bzw. aufgelöst werden muss.

(2) Der öffentliche Auftraggeber kann weitere Festlegungen für den Leistungsvertrag treffen. Bestehen für die Vertragsbestimmungen geeignete Leitlinien, wie ÖNORMEN oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, so ist auf diese Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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