§ 255 BVergG 2018 (Bundesvergabegesetz 2018), Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen sowie der technischen Leistungsfähigkeit - JUSLINE Österreich
§ 255 BVergG 2018 Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen sowie der technischen Leistungsfähigkeit
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAls Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß § 251 Abs. 1 Z 3 kann der Sektorenauftraggeber insbesondere die Nachweise gemäß Anhang X verlangen.Als Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 251, Absatz eins, Ziffer 3, kann der Sektorenauftraggeber insbesondere die Nachweise gemäß Anhang römisch zehn verlangen.
(2)Absatz 2Kann ein Unternehmer aus einem von ihm glaubhaft zu machenden berechtigten Grund die vom Sektorenauftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom Sektorenauftraggeber für geeignet erachteten Nachweises erbringen.
(3)Absatz 3Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 251 Abs. 1 Z 4 kann der Sektorenauftraggeber je nach Art, Menge, Umfang oder Verwendungszweck der zu liefernden Waren oder der zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen insbesondere die in Anhang XI angeführten Nachweise verlangen. Werden Nachweise über Leistungen vorgelegt, die der Unternehmer in Arbeitsgemeinschaften erbracht hat, ist der vom Unternehmer erbrachte Leistungsteil anzugeben.Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 251, Absatz eins, Ziffer 4, kann der Sektorenauftraggeber je nach Art, Menge, Umfang oder Verwendungszweck der zu liefernden Waren oder der zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen insbesondere die in Anhang römisch XI angeführten Nachweise verlangen. Werden Nachweise über Leistungen vorgelegt, die der Unternehmer in Arbeitsgemeinschaften erbracht hat, ist der vom Unternehmer erbrachte Leistungsteil anzugeben.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 255 BVergG 2018
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 255 BVergG 2018 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 255 BVergG 2018