Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.
(2)Absatz 2Der Sektorenauftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen, wenn
1.Ziffer einsAngebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, oder
2.Ziffer 2begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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