Anl. 19 BVergG 2018

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Liste der Unionsvorschriften gemäß § 184 Abs. 2 Z 1

 

A

FORTLEITUNG ODER ABGABE VON GAS UND WÄRME

 

Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94.

 

B

ERZEUGUNG, FORTLEITUNG ODER ABGABE VON ELEKTRIZITÄT

 

Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55.

 

C

GEWINNUNG, FORTLEITUNG ODER ABGABE VON TRINKWASSER

 

 

D

AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER EISENBAHNDIENSTE

 

Schienengüterverkehr

Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 32, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 63 vom 12.03.2015 S. 32.

 

Grenzüberschreitender Schienenpersonenverkehr

Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 32, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 63 vom 12.03.2015 S. 32.

 

Nationaler Schienenpersonenverkehr

 

E

AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER STÄDTISCHEN EISENBAHN-, STRASSENBAHN-, OBERLEITUNGSBUS- ODER BUSDIENSTE

 

 

F

AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER POSTDIENSTE

 

Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. Nr. L 15 vom 21.01.1998 S 14, zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/6/EG, ABl. Nr. L 52 vom 27.02.2008 S. 3.

 

G

GEWINNUNG VON ERDÖL ODER GAS

 

Richtlinie 94/22/EG über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 S. 3.

 

H

AUFSUCHUNG UND GEWINNUNG VON KOHLE UND ANDEREN FESTEN BRENNSTOFFEN

 

 

I

AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER SEEHAFEN- ODER BINNENHAFEN- ODER SONSTIGEN TERMINALEINRICHTUNGEN

 

 

J

AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER FLUGHAFENDIENSTE

 

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 19 BVergG 2018


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 19 BVergG 2018 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

13 Entscheidungen zu Anl. 19 BVergG 2018


Entscheidungen zu § anlage19 BVergG 2018


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 19 BVergG 2018


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 19 BVergG 2018 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BVergG 2018 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 18 BVergG 2018
Anl. 20 BVergG 2018