Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber kann im Internet ein Beschafferprofil veröffentlichen.
(2)Absatz 2Das Beschafferprofil kann Bekanntmachungen, Angaben über laufende Vergabeverfahren, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, widerrufene Verfahren sowie alle sonstigen Informationen betreffend ein Vergabeverfahren oder Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefonnummer, Postanschrift und elektronische Adresse enthalten.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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