Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsSoweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
1.Ziffer einsdes § 358 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,des Paragraph 358, Absatz 2, vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
2.Ziffer 2des § 184 Abs. 5 fünfter und sechster Satz und des § 358 Abs. 2 erster bis dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,des Paragraph 184, Absatz 5, fünfter und sechster Satz und des Paragraph 358, Absatz 2, erster bis dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
3.Ziffer 3des § 184 Abs. 4 fünfter und sechster Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,des Paragraph 184, Absatz 4, fünfter und sechster Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
4.Ziffer 4des § 184 Abs. 4 erster bis vierter Satz, Abs. 5 siebenter und achter Satz und Abs. 7 sowie der §§ 329 Abs. 3 und 359 Abs. 4 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,des Paragraph 184, Absatz 4, erster bis vierter Satz, Absatz 5, siebenter und achter Satz und Absatz 7, sowie der Paragraphen 329, Absatz 3 und 359 Absatz 4, der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
5.Ziffer 5der §§ 48 Abs. 13 und 217 Abs. 13 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,der Paragraphen 48, Absatz 13 und 217 Absatz 13, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
6.Ziffer 6der §§ 54 Abs. 2 und 223 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,der Paragraphen 54, Absatz 2 und 223 Absatz 2, der Bundesminister für Finanzen,
7.Ziffer 7des Abs. 2 und der §§ 19, 59 Abs. 1, 147 Abs. 4, 192, 229 Abs. 1, 303 Abs. 3, 309 Abs. 2, 340 Abs. 1 Z 2, 360 Abs. 2, 3, 5 und 6, 361, 362 und 373 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,des Absatz 2 und der Paragraphen 19,, 59 Absatz eins,, 147 Absatz 4,, 192, 229 Absatz eins,, 303 Absatz 3,, 309 Absatz 2,, 340 Absatz eins, Ziffer 2,, 360 Absatz 2,, 3, 5 und 6, 361, 362 und 373 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
8.Ziffer 8der §§ 54 Abs. 1 und 223 Abs. 1 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,der Paragraphen 54, Absatz eins und 223 Absatz eins, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
9.Ziffer 9der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister und
10.Ziffer 10im Übrigen die Bundesregierung
betraut.
(2)Absatz 2Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis XX andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten oder andere Daten zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten von Straßenfahrzeugen heranzuziehen sind oder andere Anforderungen an die Energieeffizienz bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen zu beachten sind.Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge römisch eins bis römisch XX andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten oder andere Daten zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten von Straßenfahrzeugen heranzuziehen sind oder andere Anforderungen an die Energieeffizienz bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen zu beachten sind.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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