§ 363 BVergG 2018 Bekanntgabepflichten im Zusammenhang mit Subunternehmern

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Nach Zuschlagserteilung hat der Auftragnehmer jeden beabsichtigten Wechsel eines Subunternehmers oder jede beabsichtigte Hinzuziehung eines nicht im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmers dem Auftraggeber schriftlich und unter Anschluss aller zur Prüfung der Eignung des betreffenden Unternehmers erforderlichen Nachweise mitzuteilen. Der Auftraggeber hat Unternehmer, die nicht die erforderliche Eignung besitzen, abzulehnen. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall gegebenenfalls einen anderen Unternehmer bekannt zu geben. Der Einsatz dieser Unternehmer bei der Leistungserbringung darf nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Die Zustimmung des Auftraggebers gilt als erteilt, sofern der Auftraggeber den Subunternehmer nicht binnen drei Wochen nach Einlangen der Mitteilung gemäß dem ersten Satz abgelehnt hat. Sind der Mitteilung gemäß dem ersten Satz die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig angeschlossen, so hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn zur Vorlage der ausständigen Unterlagen aufzufordern. Diese Aufforderung hemmt den Fortlauf der Frist gemäß dem sechsten Satz bis zur vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen.

(2) Sofern dies nicht bereits aus dem Angebot ersichtlich ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Zuschlagserteilung, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Beginns der Auftragsdurchführung die Kontaktdaten und die vertretungsbefugten Personen der bei der Auftragsdurchführung eingesetzten Subunternehmer bekannt zu geben. Der Auftragnehmer hat während der Auftragsdurchführung überdies alle diesbezüglichen Änderungen dem Auftraggeber unverzüglich bekannt zu geben.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 363 BVergG 2018


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 363 BVergG 2018 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

15 Entscheidungen zu § 363 BVergG 2018


Entscheidungen zu § 363 BVergG 2018


Entscheidungen zu § 363 Abs. 1 BVergG 2018


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 363 BVergG 2018


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 363 BVergG 2018 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BVergG 2018 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 362 BVergG 2018
§ 364 BVergG 2018