Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsWird ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt, sind jedem Unternehmer, der vom Sektorenauftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, die Ausschreibungsunterlagen kostenlos elektronisch zu übermitteln bzw. bereitzustellen.
(2)Absatz 2Abweichend zu Abs. 1 muss der Sektorenauftraggeber die Ausschreibungsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch übermitteln bzw. bereitstellen, sofernAbweichend zu Absatz eins, muss der Sektorenauftraggeber die Ausschreibungsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch übermitteln bzw. bereitstellen, sofern
1.Ziffer einsder Sektorenauftraggeber gemäß § 217 Abs. 6 nicht verpflichtet ist, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, oderder Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 217, Absatz 6, nicht verpflichtet ist, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, oder
2.Ziffer 2Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß § 200 Abs. 3 vorgeschrieben werden.Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß Paragraph 200, Absatz 3, vorgeschrieben werden.
Im Fall der Z 1 hat der Sektorenauftraggeber die Ausschreibungsunterlagen auf andere geeignete Weise zu übermitteln bzw. bereitzustellen. Im Fall der Z 2 hat der Sektorenauftraggeber anzugeben, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen er fordert und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.Im Fall der Ziffer eins, hat der Sektorenauftraggeber die Ausschreibungsunterlagen auf andere geeignete Weise zu übermitteln bzw. bereitzustellen. Im Fall der Ziffer 2, hat der Sektorenauftraggeber anzugeben, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen er fordert und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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