Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsIm offenen Verfahren kann jeder Unternehmer innerhalb der Angebotsfrist ein Angebot einreichen. Dem Angebot sind die vom Sektorenauftraggeber verlangten Informationen im Hinblick auf die Eignung beizufügen.
(2)Absatz 2Im offenen Verfahren kann der Sektorenauftraggeber die Angebote prüfen, bevor die Eignung des Bieters und der bekannt gegebenen Subunternehmer geprüft wird.
(3)Absatz 3Während eines offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.
(4)Absatz 4Anzahl und Namen der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren bekundet haben, sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 279 BVergG 2018
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 279 BVergG 2018 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 279 BVergG 2018