Der öffentliche Auftraggeber hat in der Bekanntmachung des wettbewerblichen Dialoges seine Bedürfnisse und Anforderungen zu formulieren. Die Bekanntmachung hat darüber hinaus jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einsdie vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der Teilnehmer,
2.Ziffer 2die Eignungs- und Auswahlkriterien,
3.Ziffer 3die Festlegung, ob der Dialog in mehreren Phasen abgewickelt wird und ob die Zahl der zu erörternden Lösungen reduziert werden soll,
4.Ziffer 4einen indikativen Zeitrahmen für das Verfahren,
5.Ziffer 5eine nähere Erläuterung der Bedürfnisse und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers,
6.Ziffer 6die Zuschlagskriterien und
7.Ziffer 7die Festlegung, ob Prämien oder Zahlungen für die Teilnehmer am Dialog vorgesehen sind.
Die in den Z 3 bis 7 vorgesehenen Angaben können abweichend davon auch in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sein.Die in den Ziffer 3 bis 7 vorgesehenen Angaben können abweichend davon auch in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sein.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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